Das Urheberrechtgesetz ist komplex, aber OpenBSDs Richtlinien sind simpel: OpenBSD strebt danach, den ursprünglichen Gedanken hinter den Berkeley-Unix-Copyrights zu pflegen.
OpenBSD kann in seiner heutigen Form existieren, weil die Computer Systems Research Group in Berkeley ein Exempel statuiert und mit vielen Anderen Schlachten geschlagen hat, um eine freie und relativ unvorbelastete Distribution der Unix-Quellen zu schaffen.
Damit ein frei kopierbares Berkeley Unix gegenüber anderen konkurrierenden Betriebssystemen bestehen kann, müssen die verschiedenen Entwicklergruppen bereit sein, Quelltexte untereinander und mit anderen Projekten auszutauschen. Es ist daher wichtig, die rechtlichen Angelegenheiten der Copyrights zu verstehen, um Quelltexte austauschen oder weitergeben zu können. Insbesondere muss auch die Zusammenarbeit der Personen gefördert werden, indem der Gedanke hinter den Copyrights gewürdigt wird und entsprechende Anerkennung stattfindet.
Das Berkeley-Copyright beinhaltet keinerlei Beschränkungen der privaten oder kommerziellen Verwendung der Software und hat nur einfache und einheitliche Anforderungen, nämlich Copyright-Vermerke in weiterveröffentlichten Versionen beibehalten und auch den Urheber der Software nur mittels Vermerk in Werbematerialien bekannt zu machen.
Zum Beispiel:
* Copyright (c) 1982, 1986, 1990, 1991, 1993 * The Regents of the University of California. All rights reserved. * * Redistribution and use in source and binary forms, with or without * modification, are permitted provided that the following conditions * are met: * 1. Redistributions of source code must retain the above copyright * notice, this list of conditions and the following disclaimer. * 2. Redistributions in binary form must reproduce the above copyright * notice, this list of conditions and the following disclaimer in the * documentation and/or other materials provided with the distribution. * 3. All advertising materials mentioning features or use of this software * must display the following acknowledgement: * This product includes software developed by the University of * California, Berkeley and its contributors. * 4. Neither the name of the University nor the names of its contributors * may be used to endorse or promote products derived from this software * without specific prior written permission. * * THIS SOFTWARE IS PROVIDED BY THE REGENTS AND CONTRIBUTORS ``AS IS'' AND * ANY EXPRESS OR IMPLIED WARRANTIES, INCLUDING, BUT NOT LIMITED TO, THE * IMPLIED WARRANTIES OF MERCHANTABILITY AND FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE * ARE DISCLAIMED. IN NO EVENT SHALL THE REGENTS OR CONTRIBUTORS BE LIABLE * FOR ANY DIRECT, INDIRECT, INCIDENTAL, SPECIAL, EXEMPLARY, OR CONSEQUENTIAL * DAMAGES (INCLUDING, BUT NOT LIMITED TO, PROCUREMENT OF SUBSTITUTE GOODS * OR SERVICES; LOSS OF USE, DATA, OR PROFITS; OR BUSINESS INTERRUPTION) * HOWEVER CAUSED AND ON ANY THEORY OF LIABILITY, WHETHER IN CONTRACT, STRICT * LIABILITY, OR TORT (INCLUDING NEGLIGENCE OR OTHERWISE) ARISING IN ANY WAY * OUT OF THE USE OF THIS SOFTWARE, EVEN IF ADVISED OF THE POSSIBILITY OF * SUCH DAMAGE. *
Berkeley hat die dritte Klausel (die Werbeklausel) am 22. Juli 1999 aufgehoben. Aus wortgetreuen Kopien der Berkeley-Lizenz im OpenBSD-Baum wurde diese Klausel entfernt. Zusätzlich bestehen viele BSD-artige Lizenzen von Drittanbietern nur aus den ersten beiden Klauseln.
Weil das OpenBSD-Copyright keine weiteren Konditionen als die des Berkeley-Copyrights beinhaltet, kann OpenBSD hoffen, eine ebenso weite Verbreitung und Anwendung zu finden wie die Berkeley-Distributionen. Daraus folgt aber, dass Material mit einem restriktiveren Copyright als das Berkeley-Copyright entweder gar nicht oder nur zweitrangig in OpenBSD aufgenommen werden kann. Das heißt, dass OpenBSD als Ganzes frei weiterverbreitbar ist, aber einige optionale Teile davon ausgenommen sein können.
Eine vollständige Erörterung des Urheberrechtgesetzes würde den Rahmen dieses Dokumentes sprengen, so dass nur einige grundsätzliche Dinge besprochen werden. Das momentane Urheberrechtgesetz sagt aus, dass bei der Erschaffung eines neuen Werkes der Autor automatisch ein Urheberrecht für sein Werk erhält - es sei denn, es wurde jemand anderem zugewiesen. Im Allgemeinen gilt dieses Urheberrecht nur für das neue Werk, also weder für das Material, von dem das Werk abstammt, noch für übernommene Teile des ursprünglichen Materials.
Das Urheberrechtgesetz unterscheidet zwischen drei allgemeinen Kategorien:
Die Grundidee ist, dass Urheberrechte Vorrang haben. Das Urheberrecht eines abstammenden Werkes verändert nicht das Urheberrecht des Originalwerkes; es gilt nur für die neu hinzugefügten Teile. Genauso gilt das Urheberrecht einer Zusammenstellung nicht für die eigenständigen Werke, sondern nur für die Zusammenstellung als Ganzes.
Es ist von immenser Wichtigkeit zu verstehen, dass Urheberrechte breite Schutzmaßnahmen sind, die von nationalen und internationalen Gesetzen definiert werden. Die Urheberrechtsvermerke, die für gewöhnlich in Quelltextdateien enthalten sind, sind keine Urheberrechte, sondern lediglich Vermerke darüber, dass eine Partei darauf hinweisen möchte, dass sie über das Urheberrecht des Materials oder Teilen davon verfügt. Typischerweise stehen diese Vermerke in Verbindung mit Lizenztexten, die Erlaubnisse gemäß Urheberrechtgesetz beinhalten, sowie mit Verzichtserklärungen, die die Position des Inhabers/Verteilers des Urheberrechts mit Bezugnahme auf die weitere Benutzung des Materials beinhalten.
Das Urheberrecht entsteht durch die Erschaffung eines Werkes und nicht durch eine Registrierung. Es muss also eine gute Möglichkeit geben, einen umfassenderen Gebrauch des Werkes zu genehmigen, als er von der »fair use«-Bestimmung des Urheberrechtgesetzes geregelt ist.
Diese Genehmigung findet sich für gewöhnlich in Gestalt eines Releases oder als Lizenz im Produkt wieder, mit denen Verwendungen gewährleisten werden, die über die des Copyrightgesetzes hinausgehen (normalerweise mit Hilfe einer Vielzahl Konditionen). Das eine Extrem ist die Public Domain, bei der die Urheber keinerlei Beschränkungen im Gebrauch auferlegen, das andere Extrem wären restriktive Klauseln, die tatsächlich keinerlei zusätzliche Rechte zulassen oder sogar restriktive, unterscheidende oder unpraktische Konditionen beinhalten.
Und wieder ist es wichtig zu verstehen, dass die Verbreitung und die Konditionen sich nur auf den Teil des Werkes beziehen können, der vom Inhaber des Urheberrechts abstammt. Der Inhaber eines Urheberrechts für ein abgeleitetes Werk kann keine zusätzlichen Erlaubnisse oder noch restriktivere Konditionen für das Originalwerk verteilen.
Das Urheberrecht entsteht durch die Erschaffung eines Werkes und nicht durch einen Urheberrechtsvermerk oder eine Registrierung. Wenn der Urheberrechtsvermerk oder ähnliche Veröffentlichungsbedingungen entfernt werden, ändert das nichts daran, dass ein Urheberrecht besteht. Es werden lediglich Zweifel an den ursprünglichen Rechten entstehen, unter denen die Person die Änderungen durchgeführt hat. Genauso können Bedingungen und Konditionen, die im Widerspruch zu den Originalen stehen, diese nicht aufheben. Auch hier werden lediglich Zweifel entstehen, ob diese Person befugt ist, solche Bedingungen aufzustellen. Zusätzlich stellt sich dann auch die Frage, ob irgendjemand berechtigt ist, diese veränderte Versionen oder weiterabgeleitete Werke zu nutzen.
Zum Schluss sei noch gesagt, dass Releases generell an das Material gebunden sind, mit denen sie verbreitet werden. Das heißt, dass die Konditionen, unter denen der Urheber seine Arbeit veröffentlichte, ohne Unterschied für alle Personen gelten, die eine legitime Kopie dieses Werkes besitzen. Wenn ein Urheberrechtsinhaber Genehmigungen erteilt hat, so kann er nicht im Nachhinein einfach erklären, dass diese für Individuen oder Gruppen von Individuen nicht mehr gelten. Genauso gilt dies, wenn sich der Urheberrechtsinhaber entscheidet, seine Software kommerziell zu vermarkten; er kann dann nicht einfach die erteilten Genehmigungen für die Weiternutzung seiner Software zurückziehen (obwohl er durchaus restriktivere Genehmigungen in seinen zukünftigen Versionen nutzen kann).
Dieses Kapitel versucht die Position von OpenBSD gegenüber einigen der häufig anzutreffenden Copyrights zusammenzufassen.
Das Berkeley-Copyright ist das Modell für das OpenBSD-Copyright. Es bewahrt die Rechte des Urhebers, während es gleichzeitig nur minimale Beschränkungen für die Benutzung des Materials vorsieht. Material, das dem Berkeley-Copyright oder anderen nahe verwandten Copyrights unterliegt, kann für gewöhnlich in OpenBSD eingefügt werden.
Als Teil des Vergleichs mit AT&T hat Berkeley einen AT&T-Urheberrechtsvermerk in einige Dateien von 4.4BSD lite und lite2 geschrieben. Die Bedingungen dieser Lizenz sind identisch zur Standard-Berkeley-Lizenz.
Zusätzlich enthält OpenBSD einige andere AT&T-Quelltexte mit nicht einschränkenden Copyrights, wie etwa die Referenz-Implementierung von awk.
Caldera (nun bekannt als die SCO Group) ist der momentane Eigentümer der Urheberrechte des Unix-Quelltextes. Am 23. Januar 2002 wurde der Original-Unix-Quelltext (Versionen 1 bis 7, einschließlich 32V) von Caldera freigegeben. Dieser Quelltext ist nun unter einer 4-Klausel BSD-artigen Lizenz verfügbar. Als Ergebnis ist es nun möglich, echten Unix-Quelltext in OpenBSD einzubinden (obwohl dieser Quelltext ziemlich alt ist und meistens erhebliche Änderungen braucht, um ins aktuelle System zu passen).
Im Allgemeinen beinhaltet OpenBSD keinerlei Material, dessen Urheberrecht bei Herstellern oder Softwarehäusern liegt. Es kann Material eingefügt werden, dessen Urheber die unbeschränkte Weiterverwendung erlaubt hat (mit Bedingungen, die denen des Berkeley-Copyrights ähnlich sind), oder Material, das von einem Arbeitnehmer geschrieben wurde und der Urheberrechtsverweis des Arbeitgebers eindeutig jegliche Ansprüche dieser beiden aufhebt.
Das Carnegie-Mellon-Copyright ist dem Berkeley-Copyright gleich; es bittet lediglich darum, dass abgeleitete Werke wieder Carnegie-Mellon zugänglich gemacht werden soll. Da es sich dabei nur um eine Bitte und nicht um eine Bedingung handelt, kann solches Material trotzdem in OpenBSD integriert werden. Bitte bedenke, dass bestehende Versionen von Mach weiterhin dem AT&T-Copyright unterliegen, wodurch die uneingeschränkte Verbreitung der Mach-Quelltexte verhindert wird.
Das ursprüngliche Apache-Copyright ist dem Berkeley-Copyright sehr ähnlich; es wird nur verlangt, dass abgeleitete Werke nicht das Wort Apache in ihrem Namen haben dürfen. Mit dieser Klausel soll verhindert werden, dass eine andere Partei ein Produkt mit gleichem Namen veröffentlicht und somit den Käufer in die Irre führt, er habe das Original gekauft. Das trifft für OpenBSD nicht zu, da OpenBSD eine Zusammenstellung und kein abgeleitetes Werk ist. Quelltext, der unter der Version 2 der Apache-Lizenz verbreitet wurde, kann nicht in OpenBSD integriert werden. Als Konsequenz daraus pflegt OpenBSD nun seine eigene Apache-Version, die auf Version 1.3.29 basiert. Die OpenBSD-Version beinhaltet viele Erweiterungen und Fehlerkorrekturen.
Das ISC-Copyright ist funktionell gleichwertig mit einer 2-Klausel BSD-Lizenz; es wurden die Klauseln entfernt, die aufgrund der Berner Konvention unnötig sind. Dies ist die bevorzugte Lizenz für neuen Quelltext, der in OpenBSD aufgenommen wird. Eine Beispiellizenz ist im Quelltextbaum unter /usr/src/share/misc/license.template zu finden.
Die GNU Public License und Lizenzen, die darauf aufbauen, beinhalten die Einschränkung, dass alle abgeleiteten Werke den Quelltext mitliefern oder veröffentlichten müssen, wenn das Originalwerk unter dem GNU-Copyright liegt.
Obwohl dies eine noble Idee für den Austausch von Software ist, so ist das doch für typische kommerzielle Software inakzeptabel. Als Konsequenz kann Software, die den GPL-Konditionen unterliegt, nicht in den Kernel oder in die Laufzeitkomponenten von OpenBSD eingefügt werden. Für Entwicklungswerkzeuge oder optionale Systemkomponenten kommt Software unter dem GPL-Copyright aber durchaus in Frage, solange daraus nicht resultiert, dass OpenBSD als Ganzes der GPL unterliegt.
Zum Beispiel werden GCC und andere GNU-Programme in OpenBSDs Werkzeugkette verwendet. Es ist aber gut möglich, ein System für viele Anwendungen weiterzugeben, ohne diese Werkzeugkette mitzuliefern - oder derjenige, der das System anbietet, kann sich entscheiden, die Werkzeugkette als optionale Beigabe weiterzugeben, die den GPL-Konditionen unterliegt.
Viele Teile von OpenBSD basieren auf oder stammen von NetBSD ab, da einige der OpenBSD-Entwickler Mitglieder des NetBSD-Projekts waren. Die allgemeinen NetBSD-Lizenzbedingungen sind kompatibel mit der Berkeley-Lizenz und erlauben eben solche Verwendung. Material, das nur der allgemeinen NetBSD-Lizenz unterliegt, kann also in OpenBSD integriert werden.
In der Vergangenheit hat NetBSD die Integration von Material gestattet, deren Urheberrechtsinhaber restriktivere Bedingungen gestellt haben als im NetBSD-Lizenztext enthalten sind, der NetBSD Foundation aber erlaubt haben, die Software zu verbreiten. Solches Material kann nicht in OpenBSD integriert werden, solange die Konditionen nicht denen des OpenBSD-Copyrights entsprechen, oder Ausnahmen dieser Bedingungen über unterscheidende Kriterien geschehen.
Der größte Teil von FreeBSD basiert ebenfalls auf den Berkeley-Lizenzbedingungen. Solches Material kann in OpenBSD integriert werden. Teile, die der GPL oder verschiedenen individuellen Copyrights unterliegen, die dem OpenBSD-Copyright widersprechen, sind davon ausgeschlossen.
Der größte Teil von Linux unterliegt der GPL und kann daher nicht in OpenBSD integriert werden. Einzelne Komponenten können allerdings annehmbar sein, abhängig von den Copyrights des jeweiligen Autors. Bitte beachte, dass einzelne Linux-Distributionen weiteren Copyrights des jeweiligen Distributors/Verkäufers unterliegen können, entweder als Ganzes oder auch bei Teilen, die nicht Teil des Linux-Kernels sind.
X, X.Org und XFree86 sind nicht Teil von OpenBSD, stattdessen werden X.Org und Teile von XFree86 3.3.6 mit vielen OpenBSD-Portierungen weitergegeben, um es dem Anwender leichter zu machen. Beide unterliegen speziellen Copyrights.
Die meisten »Shareware«-Copyrights enthalten Bedingungen zur Weitergabe, Verwendung usw., die den OpenBSD-Copyrights widersprechen. Eine genauere Untersuchung ist von Fall zu Fall notwendig, um zu prüfen, ob die Konditionen für uns annehmbar sind, und ob der Gedanke hinter diesen Konditionen auch dem des OpenBSD-Projekts entspricht.
Während Material, das tatsächlich dem Begriff Public Domain entspricht, in OpenBSD integriert werden kann, ist dennoch eine Fall-zu-Fall-Untersuchung notwendig. Regelmäßig wird die Deklaration als Public Domain von Personen gemacht, die gar nicht das entsprechende Recht für eine solche Festlegung besitzen, oder es gibt eine ganze Reihe solcher Konditionen, denen das Produkt unterliegt. Eine Arbeit, die tatsächlich der wahren Public Domain unterliegt, gibt alle Rechte auf und das Material kann ohne Einschränkungen weitergegeben werden.